Nicht für die Schule, für's Leben lernen wir
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Frühlingszeit – Mit dem Fahrrad sicher unterwegs Definition: Unter Fahrrad versteht man: • ein zweirädriges und einspuriges Fahrzeug, welches mit Muskelkraft durch das Treten von Pedalen angetrieben wird • ein zweirädriges Fahrzeug, welches unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller) • ein elektrisch angetriebenes Fahrrad, welches nicht mehr als 400 Watt Leistung aufweist und aus eigener Kraft nicht mehr als 20 km/h auf ebener Fahrbahn erreicht (z.B. Elektrofahrrad, Elektroscooter) Wer darf ein Fahrrad auf öffentlichen Straßen lenken? • Radfahrer und Radfahrerinnen, die das Mindestalter von zwölf Jahren erreicht haben bzw. einen Fahrradausweis (ab dem 10. Lebensjahr möglich) erworben haben • Kinder unter zehn Jahren im Beisein einer Begleitperson, die älter als 16 Jahre ist Ausstattung eines Fahrrades: Jedes Fahrrad, welches im Straßenverkehr benutzt wird, muss folgendermaßen ausgerüstet sein: • mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen • mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (Klingel oder Hupe) • mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht beleuchtet • mit einem roten Rücklicht • mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler, der mit dem Scheinwerfer verbunden sein darf • mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler, der mit dem Rücklicht verbunden sein darf • mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen • an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern oder mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen • wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen • Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne Vorderlicht und Rücklicht verwendet werden. Die anderen Ausrüstungsgegenstände müssen jedoch am Fahrrad angebracht sein. Transport von Kindern auf dem Fahrrad: Kindersitze müssen fest am Fahrrad angebracht werden. Der Radfahrer bzw. die Radfahrerin darf durch den Sitz nicht in der Sicht oder Aufmerksamkeit eingeschränkt werden. Zudem muss jeder Kindersitz folgendermaßen ausgestattet sein: • mit einem Gurtsystem • mit einem höhenverstellbaren Beinschutz • mit Fixierriemen für die Füße • mit einer Kopflehne Bei Einhaltung dieser Vorgaben steht einer ausgedehnten Radrunde nichts mehr im Wege!
10.04.2009