Aufschließungsabgabe

Zuständig


Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996.


Diese Abgabe beinhaltet folgende Leistungen seitens der Gemeinde:


  • Ausbau der Fahrbahn und des Gehsteiges 
  • Oberflächenentwässerung und Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße


Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe EUR 500,00