Aufschließungsabgabe

Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996.

Diese Abgabe beinhaltet folgende Leistungen seitens der Gemeinde:

  • Ausbau der Fahrbahn und des Gehsteiges
  • Oberflächenentwässerung und Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße

Zuständig

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Kontaktdaten von Karina Fuchs
NameKarina Fuchs
AdresseHauptstraße 34
3652 Leiben
Telefon+43 2752 7004211
Faxnummer+43 2752 700424
E-Mailinfo@leiben.gv.at
E-Mail (persönlich)k.fuchs@leiben.gv.at