Friedhofsgebühren

Zuständig

§ 1

Arten der Friedhofsgebühren


Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:


  1. Grabstellengebühren
  2. Verlängerungsgebühren
  3. Beerdigungsgebühren
  4. Enterdigungsgebühren
  5. Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage)
  6. Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle



§ 2

Grabstellengebühren

Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen bzw. bei sonstigen Grabstellen ebenfalls auf 10 Jahre beträgt für

  1. Erdgrabstellen:
  2. für bis zu 2 Leichen und Urnen   € 220,-- 
  3. für bis zu 4 Leichen und Urnen   € 440,-- 
  4. Erdgrabstellen für Kinder bis zu 10 Jahren   € 110,--
  5. Erdgrabstellen für bis zu 4 Urnen  € 165,--
  6. Urnennische für bis zu 4 Urnen  € 120,-- 



§ 3

Verlängerungsgebühren


  1. Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.



§ 4

Beerdigungsgebühren


Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei der


  1. Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab    € 400;--
  2. Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab vertieft   € 425,--
  3. Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab für Leichen  € 100,-- 
  4. Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab für Urnen     € 100,-- 
  5. Beisetzung einer Urne in einer Urnennische   € 80,-- 


Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern bis zu 10 Jahren beträgt die Hälfte der in Absatz 1 festgesetzten Gebührensätz

Bei Erdgräbern mit Deckel (blinde Gruft) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1 um die Kosten der Abtragung und Wiederverlegung durch den Steinmetzbetrieb:


Einzelgrab:

  1. 1 Stk. Abdeckplatte ohne Unterzugstreifen  € 690,--
  2. 1 Stk. Abdeckplatte mit Unterzugstreifen  € 910,--
  3. 1 Stk. Teil-Abdeckplatte € 690,--

Doppelgrab:

  1. 1 Stk. Mittelplatte ohne Unterzugstreifen   € 690,--
  2. 1 Stk. Mittelplatte mit Unterzugstreifen       € 910,--
  3. 1 Stk. Abdeckplatte ohne Unterzugsstreifen   € 1.590,--
  4. 3 Stk. Abdeckplatten mit Unterzugsstreifen    € 1.740,--
  5. 1 Stk. Teil-Abdeckplatte   € 690,--



§ 5

Enterdigungsgebühr


Die Enterdigungsgebühr für eine Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007) beträgt das Zweieinviertelfache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.



§ 6

Gebühren für die Benützung der

Leichenkammer (Kühlanlage) und der Aufbahrungshalle



Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage), bzw. der Aufbahrungshalle beträgt für jeden angefangenen Tag € 30,--.


Rechtswirksam seit 01.01.2022.