Lustbarkeitsabgabe

Zuständig

 

Für Veranstaltungen bzw. Lustbarkeiten ist an die Gemeinde eine Abgabe zu entrichten.

Das Ausmaß der Abgabe beträgt 25%, bei Filmvorführungen 10% des Entgelts (Eintrittsgeld). Die Lustbarkeitsabgabe und die Umsatzsteuer gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.