Wassergebühren

Zuständig

K U N D M A C H U N G

 

 

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Leiben hat in seiner Sitzung am 30.11.2023 gemäß
 § 12 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 folgende

 

 

Wasserabgabenordnung

 für die öffentliche Gemeindewasserleitung

der Marktgemeinde Leiben

 

 

beschlossen.

§ 1

In der Marktgemeinde Leiben werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren erhoben.

 

            a) Wasseranschlussabgabe

            b) Ergänzungsabgabe

            c) Sonderabgabe

            d) Wasserbezugsgebühren 

            e) Bereitstellungsgebühren

 

 

§ 2

Wasseranschlussabgabe 

 

1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgaben für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß § 6 Abs 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit € 6,94 festgesetzt.

 

2) Gemäß § 6 Abs 5 (6) des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes eine Baukostensumme von € 5,175.000,-- und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von lfm 27.878 zugrunde gelegt.

  

 

§ 3

Vorauszahlungen

 

Der Prozentsatz für die Vorauszahlungen beträgt gemäß § 6a des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978  80% jenes Betrages, der unter Zugrundelegung des in § 2 festgesetzten Einheitssatzes als Wasseranschlussabgabe zu entrichten ist. Für die Ermittlung des Einheitssatzes sind die im § 2 angeführten Berechnungsgrundlagen maßgeblich.

  

§ 4

Ergänzungsabgabe

 

Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe aufgrund der Bestimmungen des § 7 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.

  

§ 5

Sonderabgabe

 

1) Eine Sonderabgabe gemäß § 8 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeiten ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und die Gemeindewasserleitung aus diesem Grunde besonders ausgestaltet werden muss. 

2) Eine Sonderabgabe ist aber auch dann zu entrichten, wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossene Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbauten so geändert werden, dass die im Abs 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen.

3) Eine Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht über-steigen.

 

 

§ 6

Bereitstellungsgebühr

 

1) Der Bereitstellungsbetrag wird mit € 30,-- pro m³/h festgesetzt.

2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers
 (in m³/h) multipliziert mit dem Bereitstellungsbetrag. Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr:

 

Verrechnungs-größe in m³/h

Bereitstellungsbetrag

in € pro m³/h

Bereitstellungsgebühr in €

(Spalte 1 mal Spalte 2 = Spalte 3)

3

30,--

                       90,--

7

30,--

210,--

12

30,--

360,--

17

30,--

510,--

 

 

§ 7

Grundgebühren

 

Die Grundgebühren gemäß § 10 Abs 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 für 1 m³ Wasser mit € 1,76 festgesetzt.

  

 

§ 8

Ablesungszeitraum,

Entrichtung der Wasserbezugsgebühren 

 

1) Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 Abs 1 und 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet. Der Ablesungszeitraum beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt mit 01. Jänner und endet mit 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

 

2) Für die Bezahlung der so berechneten Wasserbezugsgebühr werden vier Teilzahlungszeiträume wie folgt festgelegt:

1. vom 1. Jänner    bis 31. März

2. vom 1. April      bis 30. Juni

3. vom 1. Juli         bis 30. September

4. vom 1. Oktober bis 31. Dezember

 

Die aufgrund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr wird auf die vorgenannten Teil-zahlungszeiträume zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Abrechnung der festgesetzten Teilzahlungen mit der auf Grund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr erfolgt im ersten Teilzahlungsraum jeden Kalenderjahres und werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungsräume neu festgesetzt.

 

3) Die jährliche Bereitstellungsgebühr ist in gleichen Teilbeträgen gleichzeitig mit den Teilzahlungen für die Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

  

§ 8

Umsatzsteuer

 

Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Wasserabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.

  

§ 9

Schluss- und Übergangsbestimmung

 

Diese Wasserabgabenordnung tritt mit dem Monatsersten, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, in Kraft.

 Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, ist der bisher geltende Abgabensatz anzuwenden.