Wohnungsförderung

Die Wohnbauförderungsrichtlinien der Marktgemeinde Leiben wurden vom Gemeinderat der Marktgemeinde Leiben unter Bedachtnahme auf die NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 am 4.9.2014  beschlossen.

Nach Anzeige bzw. nach einer bau behördlichen Überprüfung gem. § 30 der NO Bauordnung 1996, LGBI- 8200, in der derzeit geltenden Fassung, wird den Liegenschaftseigentümern nach einlangen eines Ansuchens ein Einmalzuschuss i.H.v. € 1.800,- durch die Marktgemeinde Leiben gewahrt.

Dies gilt ab sofort für alle Anzeigen gem. § 30 NO BO 1996, unabhängig vom Datum der Baubewilligung. Zusätzlich dazu kommt die Familienforderung:

Das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden minderjährigen Kind mit einem Betrag von € 200,- pro Kind.

Richtlinien zur Förderung der Errichtung von Eigenheimen

       

    1.     Grundsätzlich finden die Bestimmungen der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 der NÖ Landesregierung Anwendung.

    2.     Die Förderungswürdigkeit ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn

    a.     im geförderten Eigenheim der Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Leiben begründet wird und nachweislich ab Antragsstellung 10 Jahre ohne Unterbrechung aufrecht erhalten bleibt.

    b.    das Eigenheim innerhalb von  7 Jahren ab Erteilung der baubehördlichen Bewilligung errichtet worden ist und die unter Punkt 5 c.  angeführte Vorlage erfolgt ist.

     3.     Die Eigenheimförderung besteht in der Gewährung eines einmaligen Zuschusses. 

    4.     Bei Unterbrechung der aufrechten Hauptwohnsitzmeldung ist die ausbezahlte Förderung aliquot an die Marktgemeinde Leiben zurückzubezahlen.

    5.     Die Auszahlung des Einmalzuschusses erfolgt nach Vorliegen

    a.     eines unterfertigten Förderansuchens durch den (die) Förderungswerber;

    b.    der Zusicherung der NÖ Landesregierung über die Gewährung der NÖ Wohnbauförderung; (Nachweis über die geförderten Punkte gem. Energieausweis)

    c.     einer Anzeige oder einer baubehördlichen Überprüfung gem. § 30 d. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, in der derzeit geltenden Fassung, die sich auf das gesamte Bauwerk bezieht.

    Diese Wohnungsförderungsrichtlinien finden Anwendung auf baubehördlich bewilligte Eigenheime ab dem 01.01.2006. Durch Inkrafttreten der Wohnungsförderungsrichtlinien 2006 der Marktgemeinde Leiben werden die Richtlinien zur Gewährung des einmaligen Baukostenzuschusses zur erstmaligen Wohnraumschaffung aufgehoben.
    Bis zum 31.12.2005 baubehördlich bewilligte und noch nicht fertig gestellte (§ 30 NÖ BO 1996) Eigenheime haben weiterhin Anspruch auf die Gewährung des einmaligen Baukostenzuschusses zur erstmaligen Wohnraumschaffung

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