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Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996.
Diese Abgabe beinhaltet folgende Leistungen seitens der Gemeinde:
Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe EUR 500,00