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§ 1
Arten der Friedhofsgebühren
Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:
§ 2
Grabstellengebühren
Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen bzw. bei sonstigen Grabstellen ebenfalls auf 10 Jahre beträgt für
§ 3
Verlängerungsgebühren
§ 4
Beerdigungsgebühren
Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei der
Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern bis zu 10 Jahren beträgt die Hälfte der in Absatz 1 festgesetzten Gebührensätz
Bei Erdgräbern mit Deckel (blinde Gruft) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1 um die Kosten der Abtragung und Wiederverlegung durch den Steinmetzbetrieb:
Einzelgrab:
Doppelgrab:
§ 5
Enterdigungsgebühr
Die Enterdigungsgebühr für eine Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007) beträgt das Zweieinviertelfache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.
§ 6
Gebühren für die Benützung der
Leichenkammer (Kühlanlage) und der Aufbahrungshalle
Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage), bzw. der Aufbahrungshalle beträgt für jeden angefangenen Tag € 30,--.
Rechtswirksam seit 01.01.2022.