Information der Polizei zum Parkverhalten

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Aus gegebenem Anlass informiert die Polizei, unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über Halte- u. Parkverbote, folglich über das vorschriftswidrige Abstellen von Fahrzeugen insbesondere auf Gehsteigen und appelliert an die Vernunft der KFZ-Lenker.  

Es wird betroffenen Lenkern zu bedenken gegeben, dass es eine grobe Unart ist, ein Fahrzeug vorschriftswidrig auf dem Gehsteig zum Halten/Parken abzustellen.

Auch bei z.B. „nur kurzfristiger“ Benutzung des Gehsteiges zum Halten wird angemerkt, dass es nicht sein kann, dass Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder Personen, welche einen Kinderwagen schieben etc., wegen eines auf dem Gehsteig abgestellten KFZs die Fahrbahn betreten müssen. Die damit verbundene exorbitante Gefahr für die erwähnten, rechtmäßigen Gehsteigbenützer braucht wohl nicht näher erläutert werden.  

Man stelle sich vor, dass man selber (oder ein Angehöriger) der Rollstuhlfahrer oder jene Person ist, welche den Kinderwagen schiebt! Was würde z.B. ich selber sagen, wenn ich auf einem Gehsteig einen Kinderwagen/Rollstuhl schieben würde, dieser plötzlich von einem abgestellten Fahrzeug verparkt wird und ich auf die Fahrbahn ausweichen muss?  Wie würde ich darüber denken, wie würde meine eigene Reaktion ausfallen?

Es handelt sich deshalb bei der erwähnten Übertretung um kein Bagatelldelikt und es muss mit einer konsequenten Bestrafung gerechnet werden.

Beim Abstellen/Parken eines KFZ in Engstellen von Straßenzügen ist darauf zu achten, dass die angebrachten Bodenmarkierungen für den ruhenden Verkehr genau beachtet werden. Ein undiszipliniertes Parken in einem solchen Bereich kann unter Umständen fatale Folgen haben, wenn z. B., erforderlichenfalls KFZ der Feuerwehr oder Rettung am Zufahren zu einem Einsatzort gehindert werden. Dieser Umstand wäre jedenfalls zu bedenken!

05.03.2021

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