E- Card-Sperre ab 1.1.2024

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Bis 31.12.2023 sind gesetzlich alle e-Cards ohne Foto auszutauschen, für die keine Ausnahme aufgrund des Alters oder Pflegegrades der Person besteht. Mit 1. Jänner 2024 sind daher nur mehr e-cards mit Foto gültig. Ist kein Tausch möglich, weil kein Foto verfügbar ist, muss die Sozialversicherung die e-card mit 15.01.2024 sperren.

Ausnahme für Kinder, ältere Personen und Pflegestufen-Bezieher

e-Cards ohne Foto sind nach wie vor gültig für Personen, die

  • jünger als 14 Jahre oder
  • lter als 70 Jahre oder
  • in Pflegestufe 4, 5, 6 oder 7 eingestuft sind

Für diese e-Cards gilt weiterhin das Ablaufdatum auf der Rückseite der e-card.

Was ist zu tun, wenn ich eine e-Card ohne Foto habe? 

Laut gesetzlicher Vorgabe müssen alle e-cards ohne Foto bis Ende 2023 getauscht werden. Daher werden e-cards mit einem Ablaufdatum nach dem 31.12.2023 bzw. ohne Ablaufdatum (Aufdruck ***) ebenfalls bis Ende 2023 getauscht. Sie müssen daher nichts tun. Ist allerdings kein Foto verfügbar, kann keine neue e-card ausgestellt werden! Wenn Sie also KEINEN österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein und auch kein Dokument des Fremdenregisters besitzen, älter als 14 Jahre und jünger als 70 Jahre und nicht in Pflegestufe 4, 5, 6 oder 7 eingestuft sind, müssen Sie ein Foto zur nächsten Registrierungsstelle Ihrer Versicherung bringen.

Was passiert, wenn meine e-Card gesperrt wird?

In Ordinationen gilt: Wenn die e-Card gesperrt wird, ist die Konsultationsbuchung ab der ersten Aufforderung 150 Tage lang weiterhin mit Sozialversicherungsnummer und Admin-Karte möglich, nach Ablauf der 150 Tage mit einem elektronischen Ersatzbeleg, der auf Wunsch beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt werden kann. Die Ausstellung von e-Rezepten ist ebenfalls mit Sozialversicherungsnummer und Admin-Karte möglich. Um die Abläufe in den Ordinationen zu unterstützen, wurde die angezeigte Information im e-Card-System bzw. der Arztsoftware überarbeitet. Im Anlassfall (gesperrte, defekte, gestohlene, verlorene e-Card) weist ab 15.01.2024 eine automatisierte Meldung darauf hin, dass ein e-Rezept Ausdruck mitzugeben bzw. die e-Rezept ID telefonisch durchzugeben ist.

In Apotheken gilt: Wenn die e-Card gesperrt wird, ist zur Einlösung von e-Rezepten ein e-Rezept Ausdruck oder die 12-stellige e-Rezept ID notwendig, da mit einer gesperrten e-Card keine e-Rezepte aus dem e-card System abgerufen werden können. Um die Abläufe in den Apotheken zu unterstützen, werden Ordinationen ab 15.01.2024 im Anlassfall (gesperrte, defekte, gestohlene, verlorene e-Card) durch eine automatisierte Meldung vom e-Card-System darauf hingewiesen, dass ein e-Rezept Ausdruck mitzugeben bzw. die e-Rezept ID telefonisch durchzugeben ist.

Weitere Informationen zum Foto auf der e-Card finden Sie hier

20.12.2023

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